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Ausnahmen von Durchfahrtsverboten
Die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Paderborn kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften der StVO genehmigen. Darunter fallen u.a. Ausnahmen nach 46 Abs. 1 Ziffer 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4 StVO) erlassen sind.