Identitätsbereich

Ausnahmen von Durchfahrtsverboten



Herzlich Willkommen!

Im Nachfolgenden können Sie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Ziffer 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4 StVO) erlassen worden sind, stellen.

Die Höhe der anfallenden Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung. Ein entsprechender Gebührenbescheid geht mit der Ausnahmegenhmigung zu.

Die Bearbeitungszeit dieses Antrages liegt bei ca. 10 Minuten.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Straßenverkehrsamt