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Nach § 15 Abs. 1 muss, wer die Jagd ausübt, einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden (§ 16 Abs. 1 BJagdG).


Gemäß § 17 Abs. 1 Landesjagdgesetz Nordrhein_Westfalen (LJG NRW) wird der Jagdschein als Jahresjagdschein mit einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von vierzehn aufeinander folgenden Tagen erteilt. Entsprechendes gilt nach § 17Abs. 4 LJG NRW für Falknerjagdscheine.

Weitere Informationen zu Jagdangelegenheiten finden Sie hier!


Kosten

  • Ein-Jahresjagdschein: 45,00 €
  • Zwei-jahresjagdschein: 60,00 €
  • Drei-Jahresjagdschein: 75,00 €

Die Gebühren für Jugend- und Falknerjagdscheine sowie für Umschreibungen von Jugendjagdscheinen richten sich nach den Tarifstellen 8.3.2.2.1 bis 8.3.2.9.18 AVerwGebO NRW.

Zuständiges Amt

Ordnungsamt
Aldegrever Straße 10 – 14
33102 Paderborn

05251 308-3234
E-Mail senden

Ansprechpartner