Verpflichtungserklärung
Durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung kann die Verpflichtungsgeberin oder der Verpflichtungsgeber die Kosten für den Lebensunterhalt eines Drittstaatsangehörigen absichern. Die Verpflichtungserklärung ermöglicht dem Drittstaatsangehörigen so den Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. eines Schengenvisums. Die Verpflichtungserklärung begründet keine unmittelbaren Verpflichtungen der Verpflichtungsgeberin oder des Verpflichtungsgebers gegenüber dem Drittstaatsangehörigen. Stattdessen eröffnet die Verpflichtungserklärung staatlichen Stellen eine Rückgriffsmöglichkeit für den Fall, dass öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt der Ausländerin oder des Ausländers aufgewendet werden müssen, bspw. für die Versorgung mit Wohnraum sowie die Versorgung im Krankheitsfalle oder bei Pflegebedürftigkeit. Die Gültigkeitsdauer der Verpflichtungserklärung ist auf fünf Jahre begrenzt, wobei der Zeitraum mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise der Ausländerin oder des Ausländers beginnt. Der Verpflichtungsgeber kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Die Verpflichtungserklärung wird je nach Wohnsitz der Verpflichtungsgeberin oder des Verpflichtungsgebers gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung abgegeben.
Rechtsgrundlagen
- § 68 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz
- Artikel 21 Visakodex
- Artikel 6 Absatz 1c Schengener Grenzkodex
- § 5 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 66 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 67 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 68 Absatz 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)