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Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt in § 29 Abs. 3, dass der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, eine Erlaubnis benötigen. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt. Ergibt sich die Überschreitung dagegen erst aus der Ladung, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.

Eine Erlaubnis für Großraum- und Schwertransporte (Sondertransporte) kann nur dann erteilt werden, wenn für das betreffende Fahrzeug oder die Fahrzeugkombinationen eine fahrzeugtechnische Ausnahmegenehmigung nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorliegt.

Erlaubnisse werden auf Antrag und in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles, für eine Dauer von höchstens drei Jahren, als Einzelerlaubnis, Kurzzeiterlaubnis oder Dauererlaubnis erteilt. Dauererlaubnisse können streckenbezogen oder flächendeckend erteilt werden. Sie sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.

Zuständiges Amt

Straßenverkehrsamt
An der Talle 7
33102 Paderborn

05251 308-3699