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Anzeige einer öffentlichen Versammlung
Anzeige einer öffentlichen Versammlung / eines öffentlichen Aufzugs unter freiem Himmel
gemäß § 10 Versammlungsgesetz NRW
Was regelt § 10?
Dieser Paragraph schreibt vor, dass eine öffentliche Versammlung oder ein öffentlicher Aufzug unter freiem Himmel (also draußen, z. B. Demonstrationen, Kundgebungen) der zuständigen Behörde rechtzeitig angezeigt werden muss.