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Jährliche Streckenliste gemäß § 22 Absatz 8 LJG-NRW
Jährliche Streckenliste
Die jährliche Streckenliste ist der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres vorzulegen. Sie stellt den summarischen Übertrag der Daten aus der monatlichen Streckenliste dar.