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Anzeige gemäß § 67 AMG über den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke
Vor Aufnahme des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke ist eine Anzeige nach § 67 des Arzneimittelgesetzes erforderlich. Zudem sind Änderungen mitzuteilen.
Anzeige gemäß § 67 AMG über den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke
Unterlagen
- Anschrift der Betriebsstätte,
- die Art der Tätigkeit
- Name des verantwortlichen Tierarztes
- beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde