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Vormundschaften
Für Minderjährige, deren Eltern zur Ausübung der elterlichen Sorge vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sind, bestellt das Familiengericht einen Vormund.
Sind Eltern lediglich in Teilbereichen mit ihrer Elternverantwortung überfordert, so wird eine Pflegschaft eingerichtet.
Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein, wenn ein Kind keinen sorgeberechtigten Elternteil hat.
Vormundschaften können auch im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit von Privatpersonen übernommen werden. Melden Sie sich bei Interesse gerne bei uns.