Anzeige der Abgabe von Tierimpfstoffen
Ein Tierarzt/eine Tierärztin muss die erstmalige Abgabe eines Mittels, dessen Anwendung durch den Tierhalter/die Tierhalterin oder der von diesem/dieser beauftragten Person vorgesehen ist, der für den Tierhalter/die Tierhalterin zuständigen Behörde unter Vorlage des Anwendungsplans nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Tierimpfstoff-Verordnung und der Angabe der Anschrift des Tierhalters/der Tierhalterin schriftlich oder elektronisch anzeigen. Die wiederholte Abgabe eines Mittels ist erneut anzuzeigen, soweit sie in einem Kalenderjahr erfolgt, in dem der Tierarzt/die Tierärztin noch keine Abgabe dieses Mittels an den Tierhalter/die Tierhalterin oder die beauftragte Person vorgenomme naht. In diesen Fällen bedarf es keiner erneuten Vorlage eines Anwendungsplans.
Unterlagen
- Allgemeine Informationen zu Ihrer Tierarztpraxis
- Angaben zu den Impfstoffen
- Allgemeine Information zur tierhaltenden Person inkl. TSK-Nummer