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§ 29 Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (DVO LJG-NRW)
Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem vom zuständigen Ministerium
anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.


§ 32 DVO LJG-NRW
(1) Fallen für den Lebendfang müssen

a) so gebaut sein oder verblendet werden, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird,

b) dauerhaft und jederzeit sichtbar so gekennzeichnet sein, dass ihr Besitzer feststellbar ist und

c) mit einem elektronischen Fangmeldesystem ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen
(Funkloch).

(2) Wer Fallen für den Lebendfang verwendet, hat dies vorher der unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. Anzahl und Art der Fallen
2. Kennzeichen der Fallen
3. Einsatzort (Jagdrevier) und Verwendungszeitraum.
Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren.

Zuständiges Amt

Ordnungsamt
Aldegrever Straße 10 – 14
33102 Paderborn

05251 308-3234
E-Mail senden

Ansprechpartner