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Infektionsschutz nach §42 und 43 IFSG
Die Aufgaben im Bereich Infektionsschutz erstrecken sich auf Vorsorgemaßnahmen, Überwachungsaufgaben und Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz. Hierzu gehören die Prävention, das Erkennen und Erfassen, das Melden und Beobachten, die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Beratungen zu Tuberkulose, zu AIDS, zu sexuell übertragbaren Erkrankungen und zu Impfungen.
Besonderheiten
Hinweis:
- Die Belehrung ist frühstens 3 Monate vor Arbeitsbeginn möglich, da diese sonst verfällt.
- Wenn eine Belehrung innerhalb der letzten 10 Jahre absolviert wurde, ist eine Zweitschrift möglich.